FG Münster, Urt. v. 7.12.2016 – 13 K 4037/13 K, F

Fremdvergleich: Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung von Darlehenszinsen

AO a.F. § 90 Abs. 2 Satz 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 2 Satz 3; AStG § 1

1. Die Standardmethoden zur Ermittlung von Fremdvergleichspreisen– die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode– sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Im Verwaltungsverfahren ist es Sache der Finanzbehörde und im finanzgerichtlichen Verfahren Sache des Gerichts, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen.

2. Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode ausgehend von den Kosten des Darlehensgebers geeignet.

3. Ungeachtet der tatsächlich vom Steuerpflichtigen angewandten Verrechnungspreismethode ist er nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO a.F. verpflichtet, bei Abschluss des Darlehensvertrags einen (pauschalen) Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Bemessungsgrundlage für jede anerkannte Verrechnungspreismethode zu vereinbaren.

(nicht amtliche Leitsätze)

FG Münster, Urt. v. 7.12.201613 K 4037/13 K, F


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2017 10:41

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