FG Münster, Urt. v. 7.12.2016 – 11 K 2115/15 E

Kapitaleinkünfte: Der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG ist bei ausländischen Kapitaleinkünften nach § 32d Abs. 1 oder § 43 Abs. 5 EStG nicht anzuwenden

EStG §§ 1 Abs. 3, 1a, 2 Abs. 5b, 32a, 32b, 32d Abs. 6, 43 Abs. 5, 49; AO § 8

1. Ob ausländische Kapitalerträge nach § 20 EStG in den Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG fallen, ist danach zu beurteilen, ob sie bei unterstellter inländischer Steuerpflicht der Abgeltungsteuer des § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterfielen.

2. Bei fiktiver Einbeziehung in § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG ist der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden.

3. Sind die Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2–6 EStG fiktiv anwendbar, sind die Kapitalerträge in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

4. Die Beantragung der Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG kann bei dieser Prüfung nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen unterstellt werden.

(nicht amtliche Leitsätze)

FG Münster, Urt. v. 7.12.201611 K 2115/15 E


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2017 10:26

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