EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – verb. Rs. C-504/16 und C-613/16 – Deister Holding und Juhler Holding

Niederlassungsfreiheit: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 verstößt gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Niederlassungsfreiheit

AEUV Art. 49; EStG § 50d Abs. 3

Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.

Download EuGH, Urt. v. 20.12.2017verb. Rs. C-504/16 und C-613/16Deister Holding und Juhler Holding


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2018 14:52

zurück zur vorherigen Seite