EuGH, Urt. v. 9.2.2017 – Rs. C-283/15 – X

Niederlassungsfreiheit: Die Schumacker-Rechtsprechung des EuGH gilt auch bei einer Verteilung der Einkünfte auf mehrere Tätigkeitsstaaten

AEUV Art. 49

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Steuervorschriften den Abzug von „negativen Einkünften“ im Zusammenhang mit einer Wohnung zulassen, verwehrt, einem gebietsfremden Selbständigen die Gewährung dieses Abzugs zu versagen, wenn dieser im Gebiet dieses Mitgliedstaats 60 % seiner gesamten Einkünfte erzielt und im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem seine Wohnung belegen ist, keine Einkünfte erzielt, die es ihm ermöglichten, ein gleichwertiges Abzugsrecht geltend zu machen.

2. Das Verbot, das sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, betrifft jeden Tätigkeitsmitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Selbständiger Einkünfte erzielt, die es ihm ermöglichen, dort ein gleichwertiges Abzugsrecht geltend zu machen, und zwar im Verhältnis zu den in den Tätigkeitsmitgliedstaaten jeweils erzielten Anteilen der betreffenden Einkünfte. „Tätigkeitsmitgliedstaat“ ist insoweit jeder Mitgliedstaat, der zur Besteuerung derjenigen Einkünfte aus der Tätigkeit eines Gebietsfremden befugt ist, die in seinem Gebiet erzielt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort die Tätigkeit konkret ausgeübt wird.

3. Der Umstand, dass der betreffende gebietsfremde Steuerpflichtige einen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte nicht in einem Mitgliedstaat erzielt, sondern in einem Drittstaat, hat keine Auswirkungen auf die Antwort auf die zweite Frage.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.04.2017 15:24

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