BFH, Beschl. v. 26.1.2017 – I R 66/15

Progressionsvorbehalt: Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus aktiven EU-Betriebsstätten

EStG 2009 § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2a Abs. 2 Satz 1

1. Abkommensrechtlich freigestellte Einkünfte– positive und negative– aus gewerblichen EU-Betriebsstätten, die eine aktive Tätigkeit i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ausüben, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

2. Der in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG gefasste Verweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ist ausschließlich auf die dort niedergelegten Aktivitätsanforderungen bezogen.

(nicht amtliche Leitsätze)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2017 09:28

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