FG Niedersachsen, Urt. v. 16.5.2012 – 3 K 42/11

Deutsches Besteuerungsrecht für dem Sonderbetriebsvermögen einer GmbH & Co. KG zuzuordnende Anteile an einer britischen Kapitalgesellschaft eines in Thailand ansässigen Kommanditisten

DBA-Thailand Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1, Abs. 5, Art. 13 Abs. 2 Satz 1; DBA-Großbritannien 1964 Art. VI; EStG 1997 § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; OECD-MA Art.  21

1. Die 55%Mehrheitsbeteiligung der Kommanditisten an einer britischen Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer inländischen Familien-KG, wenn die Beteiligung ausschließlich der Etablierung des Absatzmarktes für die eigenen Produkte dient, nur anfänglich Fremdprodukte zulässig sind und auch die Beteiligung des ortsansässigen Fremdgesellschafters zur Markterschließungsstrategie gehört, so dass die Anteile ausschließlich mit Rücksicht auf die Belange und Interessen der KG gehalten werden.

2. Bei der Beteiligung des in Thailand ansässigen Kommanditisten an der inländischen Familien-KG handelt es sich abkommensrechtlich um ein thailändisches Unternehmen mit einer ausschließlich in Deutschland belegenen Betriebsstätte mit der Folge, dass Deutschland als Betriebsstättenstaat gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Thailand das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der zum Sonderbetriebsvermögen der KG gehörenden Beteiligung des Kommanditisten an der britischen Kapitalgesellschaft zusteht.

3. Zinsen aus einem an die britische Kapitalgesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehen unterliegen ebenfalls dem deutschen Besteuerungsanspruch, da das Darlehen ebenfalls dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen ist.

4. Zinseinkünfte aus Drittstaaten werden weder von Art. 11 Abs. 1 noch von Art. 11 Abs. 5 DBA-Thailand erfasst.


Download FG Niedersachsen, Urt. v. 16.5.2012 – 3 K 42/11 (Rev. BFH – I R 47/11)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2012 11:34

zurück zur vorherigen Seite