FG Münster, Urteil v. 02.07.2014 – 12 K 2707/10 F

Freistellung spanischer Dividenden trotz lediglich 10-prozentigen Quellensteuerabzugs

EStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 59a Satz 6; DBA-Spanien 1966 Art. 4 Abs. 4 Satz 1, Art. 7 Abs. 1, 7, Art. 10 Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 S. 1 Buchst. a Satz 3

1. Von einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden sind auch dann von der Einkommensteuer freizustellen, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von 10 % vorgenommen wurde.

2. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG, wonach eine Freistellung ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden, steht dem nicht entgegen. Die Norm ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Stichwort: „treaty override“) einschränkend auszulegen.

3. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 DBA-Spanien 1966 und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG betreffenden Rechtsfragen zugelassen. (Leitsätze des Verfassers)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.10.2014 13:30

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