EuGH, Urt. v. 14.4.2016 – Rs. C-522/14 – Sparkasse Allgäu

Niederlassungsfreiheit: Steuerliche Auskunftspflichten eines Kreditinstituts in Deutschland gehen einem strafbewährten Bankgeheimnis vor, dem eine Zweigniederlassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt

AEUV Art. 49

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2016 11:45

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