EuGH, Urt. v. 7.11.2013 – Rs. C-322/11 – K

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung französischer Immobilien wegen rechtlicher Finalität unionsrechtlich nicht geboten

Tuloverolaki (finnisches Einkommensteuergesetz) §§ 45, 50; AEUV Art. 56, 58; DBA Finnland-Frankreich Art. 6, 13, 23 Abs. 2

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.12.2013 11:25

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