EuGH, Urt. v. 19.7.2012 – Rs. C-31/11

Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen auf Drittlandskapitalgesellschaften

Art. 49 ff. AEUV, Art. 63 AEUV, § 13a ErbStG a.F.

Eine Regelung eines Mitgliedsstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.

EuGH, Urt. v. 19.7.2012 – Rs. C-31/11

BFH, Beschl. v. 15.12.2010 – II R 63/09

FG Bremen, Urt. v. 18.10.2009 – 3 K 34/09 (1)

Download des Urteils des EuGH, Urt. v. 19.7.2012 – Rs. C-31/11

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2012 16:29

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