EuGH, Urt. v. 19.11.2015 – Rs. C-241/14 – Bu-kovansky

Freizügigkeit: Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz schützt Wegzügler aus Deutschland nicht vor überdachender Besteuerung – insoweit kein Vorrang vor dem DBA CH-D

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Art. 2, 21 und Anhang I Art. 7, 9; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen 1971/2002 Art. 4, 15a.

Die in Art. 2 des am 21.6.1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und in Art. 9 des Anhang I dieses Abkommens enthaltenen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sind dahin auszulegen, dass sie einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wie dem Abkommen vom 11.8.1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12.3.2002 nicht entgegenstehen, nach dem für die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit eines deutschen Steuerpflichtigen, der nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, der Staat, in dem diese Einkünfte erzielt werden, d.h. die Bundesrepublik Deutschland, auch dann zuständig ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt hat, aber weiterhin im erstgenannten Staat einer nicht selbständigen Arbeit nachgeht, während für die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit eines schweizerischen Staatsbürgers, der sich in einer entsprechenden Situation befindet, der neue Wohnsitzstaat, hier die Schweizerische Eidgenossenschaft, zuständig ist.

EuGH, Urt. v. 19.11.2015Rs. C-241/14Bukovansky


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2016 15:38

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