EuGH, Urt. v. 17.9.2015 – Rs. C-10/14, C-14/14, C-17/14 – Miljoen und X und Société Générale SA

Dividende: Vergleichsmaßstab bei der Dividendenbesteuerung ist die effektive Steuerbelastung pro VZ

AEUV Art. 63, 65

1. Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die bei den von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Steuerpflichtige einen Steuerabzug an der Quelle vorschreiben, wobei sie nur für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen ein Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer vorsehen, während diese für steuerpflichtige gebietsfremde natürliche Personen und Gesellschaften eine endgültige Steuer darstellt, entgegenstehen, sofern die von den gebietsfremden Steuerpflichtigen in diesem Staat zu tragende endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich dieser Dividenden höher ist als die von den gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu tragende, was in den Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Bei der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Belastung muss das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C-10/14 und C-14/14 die Besteuerung der Gebietsansässigen in Bezug auf sämtliche im Kalenderjahr an niederländischen Gesellschaften gehaltene Anteile sowie das nach den nationalen Rechtsvorschriften steuerfreie Kapitalvermögen und in der Rechtssache C-17/14 die mit dem Bezug der Dividenden als solchem in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen berücksichtigen.

2. Liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor, kann diese durch die Wirkungen eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes und dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, gerechtfertigt sein, falls die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz im letztgenannten Staat und Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Dividenden beseitigt wird. Unter Umständen wie denen der Rechtssachen C-14/14 und C-17/14 kann eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht als gerechtfertigt angesehen werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.11.2015 11:11

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