BFH, Urt. v. 24.7.2013 – I R 57/11

Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden bei inländischen und ausländischen Personengesellschaften

EStG 1997 i.d.F. des StBereinG § 2a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1

1. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (hier: § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG) sind nicht an die Personengesellschaft selbst, sondern an die an ihr beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten. Ein Feststellungsbescheid, der dies nicht beachtet, ist nichtig (ständige Rechtsprechung).
2. Soweit der Senat mit Urt. v. 24.4.2007 – I R 33/06 (BFH/NV 2007, 2236) entschieden hat, dass Bescheide, mit denen die im Rahmen einer ausländischen Personengesellschaft erzielten Einkünfte festgestellt werden, gegen die Personengesellschaft selbst zu richten sind, hält er hieran nicht mehr fest.

Download BFH, Urt. v. 24.7.2013 – I R 57/11  


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2014 14:18

zurück zur vorherigen Seite