BFH, Urt. v. 26.6.2013 – I R 4/12

„Keine neuen Tatsachen“ i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen fehlender Rechtserheblichkeit für die spätere Qualifikation des Sachverhalts als Vorzugsbesteuerung i.S.d. § 2 AStG

AStG § 2; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; AO § 88, § 164 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56 EG (jetzt AEUV Art. 63)

1. Nach der Erlasslage in Tz. 2.2.2. des BMF-Schreibens vom 2.12.1994 (BStBl. I 1995, Sondernummer 1/1995) wurde die britische sog. Remittance-Base Besteuerung grundsätzlich nicht als Vorzugsbesteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG angesehen. Es ist deshalb anzunehmen, dass Tatsachen, die dem Finanzamt im Hinblick auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht nachträglich bekanntwerden und die als solche zu einer höheren Steuer führen, für die ursprüngliche Veranlagung nicht rechtserheblich gewesen wären. Eine Änderung des vorangegangen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist damit ausgeschlossen. (nichtamtlicher Leitsatz)

2. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gleichermaßen ausgeschlossen, wenn dem FA die Tatsachen aufgrund einer Verletzung seiner Ermittlungspflichten unbekannt geblieben sind und der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Das ist bezogen auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bis zu seinem Wegzug nach Großbritannien Kapitaleinkünfte erklärt hat, die für sich genommen wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 AStG repräsentieren, dieser Umstand das FA aber zunächst nicht dazu veranlasste, nach dem Wegzug eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht infolge der Remittance Base-Besteuerung anzunehmen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.01.2014 14:39

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