BFH, Urt. v. 12.6.2013 – I R 47/12

Abkommensrechtliche Zuordnung notwendigen Sonderbetriebsvermögens in sog. Dreieckssachverhalt

EStG 1997 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2009 i.d.F. bis zur Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG § 50d Abs. 10, § 52 Abs. 59a Satz 8; EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 50d Abs. 10, § 52 Abs. 59a Satz 10; DBA-Thailand Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, 5, 6, 7

1. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in Thailand ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.d. Art. 7 Abs. 1 DBA-Thailand. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft zählendes Wirtschaftsgut (hier: die Beteiligung an einer britischen Schwester-Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft und ein an die Kapitalgesellschaft ausgereichtes Darlehen) gehört aus Abkommenssicht jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere (ggf. sog. Mitunternehmer-)Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt (Anschluss an BFH, Urt. v. 13.2.2008 – I R 63/06, BFHE 220, 415 = BStBl. II 2009, 414).

2. Eine solche Mitunternehmer-Betriebsstätte wird nicht durch das bloße Innehaben einer Kapitalbeteiligung sowie die bloße Verwaltung eines Darlehens begründet, welches der Gesellschafter der in dem Drittstaat (hier Großbritannien) ansässigen Schwester-Kapitalgesellschaft begeben hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.12.2013 11:15

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