BFH, Urt. v. 10.4.2013 – I R 45/11

Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist unionsrechtmäßig und verhältnismäßig

AO § 90 Abs. 2, Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 162 Abs. 3, Abs. 4; AStG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5; GAufzV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; EG Art. 46 Abs. 1, Art. 49, Art. 55 (= AEUV Art. 52, Art. 56, Art. 62); KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2

1. Eine Person steht einem Steuerpflichtigen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 AStG nahe, wenn eine dritte Person am Grundkapital oder Stammkapital sowohl der Person als auch des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt ist. Beschränkungen im Innenverhältnis aufgrund einer Treuhand sind ebenso unbeachtlich wie Stimmrechtsbeschränkungen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Annahme eines Nahestehens im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer vGA.

2. Die Verpflichtung, bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen (§ 90 Abs. 3 AO), ist mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG vereinbar.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2013 13:48

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