BFH, Urt. v. 6.6.2012 – I R 3/11

Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams

EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5; AO § 167 Abs. 1 Satz 1

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst.

Download BFH, Urt. v. 6.6.2012 - I R 3/11 (Instanz)
(FG München v. 13.12.2010 – 7 K 1593/09) (Vorinstanz)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2012 11:47

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