BFH, Beschl. v. 13.5.2013 – I R 39/11

Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländ. Familienstiftung an einer inländ. Personengesellschaft

AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1; AStG § 15 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc; FGO § 52 Abs. 1, § 96, § 119 Nr. 5, § 120 Abs. 3

1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen.

2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8.4.2009 – I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

Download BFH, Urt. v. 13.5.2013 – I R 39/11 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2013 13:28

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