BFH, Urt. v. 25.6.2014 – I R 24/13

Buchführung: Kein „Wahlrecht“ zur Überschuss-rechnung für atypisch still Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen (hier: österreichischen) GmbH

EStG 2002 § 4 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1; DBA-Österreich 2000 Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 23 Abs. 1 Buchst. A; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 vom 24.8.2000 Abs. 3 zu den Art. 7 und 10; AO §§ 140 ff.

Der im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.12.2014 16:25

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