EuGH, Schlussantr. v. 13.3.2014 – Rs. C-48/13 – Nordea Bank Danmark

Veräußerung ausländischer Betriebsstätten – Berücksichtigung der Betriebsstättenverluste am Sitz der Gesellschaft, wenn der Sitzstaat das Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte beansprucht und die Anrechnungsmethode anwendet

AEUV Art. 49, 54; EG Art. 43, 48; EWR-Abkommen Art. 31, 34

Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG und Art. 31 i.V.m. Art. 34 des EWR-Abkommens hindern einen Mitgliedstaat, der einer gebietsansässigen Gesellschaft im Rahmen der Anrechnungsmethode den laufenden Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gestattet, an einer vollständigen Nachbesteuerung der Verluste der Betriebsstätte (in dem Umfang, in dem ihnen keine Gewinne in späteren Jahren entsprechen), wenn die Nachbesteuerung für jeden Fall vorgesehen ist, in dem ein Teil ihres Geschäfts an eine verbundene Gesellschaft übertragen wird, die im gleichen Staat wie die Betriebsstätte ansässig ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2014 13:11

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