EuGH, Schlussantr. v. 19.7.2012 – Rs. C-123/11 – A Oy – Schlussanträge der Generalanwältin Kokott

Neues zur Finalität von Auslandsverlusten

Tuloverolaki (finnisches Einkommensteuergesetz) §§ 119 Abs. 1, 2, 123 Abs. 2; RL 2009/133/EU Art. 6; AEUV Art. 43, 49

Weder die Fusionsrichtlinie noch die Art. 49 und 54 AEUV stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine inländische übernehmende Gesellschaft im Rahmen ihrer Besteuerung die Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig gewesenen und mit ihr fusionierten Gesellschaft aus deren dort ausgeübten Tätigkeit, die dem alleinigen Besteuerungsrecht des anderen Mitgliedstaats unterlag, nicht in Abzug bringen darf.

EuGH, Schlussantr. v. 19.7.2012 – Rs. C-123/11 – A Oy – Schlussanträge der Generalanwältin Kokott


Download des Urteils des EuGH, Schlussantr. v. 19.7.2012 – Rs. C-123/11

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2012 16:33

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