FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2017 – 11 V 11184/17

Darlehensforderung: Wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung – Anmerkung zu FG Berlin-Brandenburg v. 29.8.2017 – 11 V 11184/17

KStG 2002 § 8b Abs. 3 Sätze 4–7

1. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG finden auch auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften Anwendung.

2. Für das Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung im Rahmen der Anwendung von § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung wertlos wird.

3. Auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sein. Voraussetzung ist, dass Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden oder sonstige Absprachen vereinbart haben, so dass der Gläubiger seine Forderung für eine gewisse Mindestdauer nicht beitreiben oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen darf.

4. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG unterliegt als unilaterale Missbrauchsverhinderungsregel nicht den abkommensrechtlichen Schranken.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.05.2018 14:56

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