FG Köln, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 V 1375/15

Informationsaustausch: Kein Informationsaustausch trotz internationaler Verträge

AO §§ 30, 85, 88, 111, 117; OECD-MA Art. 26

1. Ein Informationsaustausch (Auskunftserteilung und Auskunftsersuchen) zwischen den „E6-Staaten“ (Deutschland, Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada) über ein Unternehmen hinsichtlich von Strukturen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften ist unzulässig. Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein zulässiges Offenbaren nicht erfüllt sind.

2. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Teil eines international tätigen Konzerns ist, reduziert seinen Schutz i.S.d. § 30 AO nicht. Der Besteuerung eines über mehrere Länder hinaus tätigen Unternehmens trägt der internationale Auskunftsverkehr Rechnung. Das Bedürfnis nach einem internationalen Auskunftsverkehr setzt den Schutzbereich des § 30 AO jedoch nicht außer Kraft. Es sind lediglich Durchbrechungen möglich, insbesondere solche gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen wie die Auskunftsklauseln der DBA oder das EU-Amtshilfegesetz (§ 117 AO).

3. Eine Auskunftserteilung ist nicht schon dann legitimiert, wenn das entsprechende Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden Staats effektiver oder einfacher ist als innerstaatliche Mittel.

4. Im Streitfall sind weder die Voraussetzungen für einen zulässigen Datenaustausch i.S.v. „erforderlich“ bzw. „voraussichtlich erheblich“ nach den einschlägigen DBA noch nach dem EU-Amtshilfegesetz oder § 171 Abs. 3 AO (Kulanzauskunft) gegeben.

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2016 16:58

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