BFH, Beschl. v. 21.8.2015 – I B 113/14

Treaty Overriding: Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zu im Streitfall nicht einschlägigen, aber gleich gelagerten Treaty Overridings

EStG § 50d Abs. 8 Satz 1, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, § 50d Abs. 10; FGO § 74

1. Beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 und Abs. 10 EStG berechtigen das FG nicht zur Aussetzung eines Klageverfahrens betreffend § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Umstand, dass es sich bei allen genannten Regelungen um sog. Treaty overriding handelt und diese insoweit „gleich gelagert“ sind, veranlasst nicht, sie samt und sonders gleichzubehandeln.

2. Über die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden.

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2016 15:21

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