EuGH, Urt. v. 11.9.2014 – Rs. C-47/12 – Kronos International

10 % bedingen keinen „sicheren Einfluss“ – Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung bei Dividenden

AEUV Art. 49, 54, 63, 65; EStG § 36 a.F.; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; EStG § 36 a.F.

1. Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die Körperschaftsteuern, die von Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat entrichtet wurden, nicht anrechnen kann, weil diese Dividenden in dem erstgenannten Mitgliedstaat von der Steuer freigestellt sind, wenn sie aus Beteiligungen i.H.v. mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hervorgegangen sind – wobei im konkreten Fall die tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft bei über 90 % liegt und die Empfängergesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats gegründet worden ist –, mit dem Unionsrecht ist anhand der Art. 63 AEUV und 65 AEUV zu beurteilen.

2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass auf von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgeschüttete Dividenden die Befreiungsmethode angewandt wird, während auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben wie die Empfängergesellschaft, die Anrechnungsmethode angewandt wird und die Anrechnungsmethode in dem Fall, dass diese Empfängergesellschaft Verluste verzeichnet, dazu führt, dass die von der gebietsansässigen ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer vollständig oder teilweise erstattet wird.

Download EuGH, Urt. v. 11.9.2014Rs. C-47/12


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.10.2014 13:53

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