FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 13.4.2017 – 6 K 195/16

DBA: DBA und deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. § 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG

EStG § 50d Abs. 8, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2

1. Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden.

2. Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat zur Steuerpflicht führt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2017 10:00

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