FG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2016 – 13 K 897/16 F

Verlustvererblichkeit: Übergang von negativen Einkünften nach § 2a EStG auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

EStG § 2a Abs. 1 Satz 5

1. Gesondert festgestellte negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG aus der Vermietung und Verpachtung von Vermögen aus einem Drittstaat nach § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG gehen im Erbfall auf den Erben über und können bei diesem mit eigenen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Drittstaatenvermögen verrechnet werden.

2. § 2a EStG beinhaltet eine in sich geschlossene Gesamtregelung, nach der der (spätere) Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die (frühere) Versagung des Verlustabzugs anknüpft („Verklammerung“).

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2017 09:22

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