EuGH, Schlussantr. v. 17.1.2018 – C-650/16 – Bevola

Niederlassungsfreiheit: Endgültige Verluste einer ausl. Betriebsstätte sind im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Stammhauses verrechenbar, selbst wenn dieser grds nur im Inland erzielte Einkünfte der Körperschaftssteuer unterwirft

AEUV Art. 49

Unter den im Urteil des Gerichtshofs vom 13.12.2015, Marks & Spencer (EuGH v. 13.12.2015 – C-446/03, ECLI:EU:C:2005:763), angeführten Voraussetzungen ist die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft die Verluste einer nationalen Betriebsstätte von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen kann, nicht aber die einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie endgültig nicht angerechnet werden können, nicht mit Art. 49 AEUV vereinbar.

Um diese Unvereinbarkeit zu beseitigen, reicht es nicht aus, dass die Muttergesellschaft ein System der „internationalen gemeinsamen Besteuerung“ wählen kann, wie es das im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Recht vorsieht, nach dem sie für die Zwecke derselben Steuer alle außerhalb Dänemarks ansässigen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten über einen Zeitraum von zehn Jahren in einer Gruppe zusammenfassen muss.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.04.2018 12:47

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