FG Münster, Urt. v. 30.10.2014 – 2 K 618/11 F

Grundstückshandel: Erfassung passiver Einkünfte aus Vermietung als aktiver Grundstückshandel gem. § 8 AStG von ausländischer (Schweizer) Zwischengesellschaft und Unionsrechtskonformität der §§ 7 ff. AStG

AStG § 7, § 7 Abs. 1, §§ 7 ff., § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b; EStG 2002 § 21 Abs. 3; DBA – Schweiz 1971 Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 7, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2

1. Eine bei späterer Veräußerung zu entrichtende Grundstücksgewinnsteuer ist bei Vermietungseinkünften für die Bestimmung der Niedrigbesteuerung i.S.d. § 8 Abs. 3 AStG nicht einzubeziehen.

2. Übt eine ausländische (Zwischen-)Gesellschaft mehrere (gemischte) Tätigkeiten aus, sind nach funktionaler Betrachtungsweise die Tätigkeiten einheitlich unter die Aktivitätstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren. Ausschlaggebend für die Einordnung ist dabei die Tätigkeit, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt.

3. Weil die derzeit geltenden Regelungen der §§ 7 ff. AStG gegenüber denen vom 31.12.1993 weitestgehend unverändert sind, ist aus unionsrechtlicher Sicht die sog. Stillhalteklausel zu beachten. Gleichwohl wäre ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt.

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2015 16:13

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