BFH, Urt. v. 2.3.2016 – I R 73/14

Missbrauch: Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

EStG 1997 i.d.F. des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 9.9.1998 § 34c Abs. 1 und 3; AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008) § 42

1. Ein Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus.

2. Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gem. § 42 AO a.F. zugerechnet, dann kann er eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. abziehen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.10.2016 15:12

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