Außensteuerrecht
Endert, Volker / Trenkner, Christian, Zweifelsfragen zu den Anforderungen an einen ausländischen Ermäßigungsanspruch bei
der Anrechnung ausländischer Steuern, ISR 2019, 85-92
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist sowohl uni- als auch bilateral ein wichtiges
rechtspolitisches Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Sicherung der
Kapitalexportneutralität. Bei Anwendung der Anrechnung kommt es zur Hochschleusung
des ausländischen auf das deutsche Steuerniveau, sofern Ersteres unter dem deutschen
Niveau liegt. In der Praxis ist die Anrechnung an zahlreiche Nachweiserfordernisse
gebunden, die in Betriebsprüfungen teilweise restriktiv gehandhabt werden. Demnach
geht die Betriebsprüfungspraxis vereinzelt dazu über, den Nachweis über die Geltendmachung
von im Ausland mutmaßlich bestehenden Ermäßigungsansprüchen vom inländischen Steuerpflichtigen
(Stpfl.) einzufordern. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick hierzu und arbeitet
heraus, dass es im ausländischen Staat stets eines konkreten Ermäßigungsanspruchs
bedarf.
DBA/OECD
Danz, Daniela / Reichenberger, Joachim, Reichweite des Kassenstaatsprinzips nach dem Urteil des BFH v. 28.3.2018 – I R 42/16
und die Besteuerung von Auslandsmitarbeitern, ISR 2019, 92-100
Anlässlich eines bemerkenswerten Urteils des BFH werden die nach wie vor ungeklärten
Kernprobleme der Besteuerung von Auslandsmitarbeitern in der Entwicklungshilfe näher
beleuchtet. Dies betrifft insbesondere die Auslegung von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
EStG und § 50d Abs. 7 EStG. Spannend ist dabei die Entwicklung der Rechtsprechung
hinsichtlich der Begründung eines nationalen Besteuerungsanspruchs in Korrelation
zum Abkommensrecht.
Sächsisches FG v. 7.11.2017 - 3 K 61/15 / Kahlenberg, Christian, Wohnung des Geschäftsführers als Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft, ISR 2019, 100-103
Europäisches Steuerrecht
EuGH v. 6.12.2018 - C-480/17 / Becker, Johannes, EuGH lässt beschränkten quotalen Abzug von Pflichteiträgen zum Rechtsanwaltsversorgungswerk
bei Gebietsfremden zu; freiwillige Zahlungen unterliegen weiter dem Sonderausgabenabzugsverbot, ISR 2019, 103-105
EuG v. 15.11.2018 - T-207/10 / Micker, Lars, Antworten der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament können Vertrauensschutz
auslösen, ISR 2019, 105-107
Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise
Herbst, Christian / Kopec, Agnieszka, Die Schachtelstrafe bei der Veräußerung ausländischer Tochterkapitalgesellschaften, ISR 2019, 107-114
Grundsätzlich gilt das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg sowohl für Dividenden
als auch für Veräußerungsgewinne gleichermaßen – sollte man meinen! Bei genauerer
Betrachtung wird der Steuerpflichtige durch die Anwendung der Nettomethode bei der
Ermittlung des freizustellenden Veräußerungsgewinns ungleich schlechter gestellt,
da die Veräußerungskosten nicht abzugsfähig sind und zudem nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
fingiert werden. Dieser Systemfehler wirkt sich besonders nachteilig mangels inländischer
Entlastungsmöglichkeit für ausländische Steuern in Outbound-Konstellationen aus. Zugleich
eröffnet der Systemfehler aber auch Möglichkeiten für die Gestaltungsberatung – einerseits
für Einbringungen nach § 21 UmwStG und andererseits in ganz bestimmten abkommensrechtlichen
Konstellationen.
Scheller, Peter, Limited Liability Company – Zuzug nach Deutschland verboten?, ISR 2019, 114-124
Eine in den USA sehr beliebte Gesellschaftsform für kleine Unternehmen genauso wie
für vermögensverwaltende Tätigkeiten ist die Limited Liability Company (LLC). Die
Beteiligung an einer LLC hat dann steuerliche Auswirkungen in Deutschland, wenn ein
Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder wird. Dies betrifft
insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich den Zuzug von US-Staatsbürgern nach Deutschland
sowie die Beteiligung deutscher Staatsbürger an einer LLC. Gesellschafter einer LLC,
die sich vor Zuzug nach Deutschland oder Beteiligung an einer LLC nicht über die steuerlichen
Konsequenzen in Deutschland informieren, werden von den steuerlichen Wirkungen und
der häufig bestehenden rechtlichen Unsicherheit unangenehm überrascht.