FG Münster, Beschl. v. 20.9.2016 – 9 K 3911/13 F

Kapitalverkehrsfreiheit: Gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für Ausschüttungen von Drittstaaten-Tochtergesellschaften unionsrechtswidrig?

AEUV Art. 63 ff.; GewStG2002 §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 7; DBA-Australien Art. 22

Das FG Münster hat erhebliche Zweifel, ob § 9 Nr. 7 GewStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV in Einklang steht, und hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Sind die Bestimmungen über den freien Kapital- und Zahlungsverkehrgem. Art. 63 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung des § 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegenstehen, soweit durch diese die gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an schärfere Bedingungen geknüpft wird als die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft oder um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.“

FG Münster, Beschl. v. 20.9.20169 K 3911/13 F


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2017 10:57

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