FG Hessen, Urt. v. 25.9.2017 – 3 K 737/15

Einlagenrückgewähr: Unionsrechtskonformität des Antragsfeststellungsverfahrens nach § 27 Abs. 8 KStG und Einkünftefiktion bei Nichtdurchführung des Verfahrens

KStG § 27 Abs. 8; AEUV Art. 63

1. Die Inanspruchnahme der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG normierten nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr für Leistungen einer österreichischen Aktiengesellschaft setzt die gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG voraus.

2. Soweit dieser Betrag nicht festgestellt ist, greift die Einkünftefiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG.

3. Das in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehene Antragsverfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen von Gesellschaften aus einem anderen EU-Staat bedeutet einen Eingriff in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreit (Art. 63 AEUV).

4. Die Antragsfeststellung verfolgt das legitime Ziel, die Sicherstellung und Überprüfung der Besteuerung zu ermöglichen, und ist verhältnismäßig ausgestaltet, so dass die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gerechtfertigt ist.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2018 15:12

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