FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.1.2017 – 3 K 2647/15
Hinzurechnung: Sperrwirkung von Art. 9 DBA-Schweiz 1971 ggü. Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG 2003 bei Teilwertabschreibung auf ein unbesichert begebenes Darlehen an Tochtergesellschaft
DBA-Schweiz1971 Art. 9; AStG v. 16.5.2003 § 1 Abs. 1 und 2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; OECD-MA Art. 9
1. Eine tatsächliche Darlehensgewährung ist anzuerkennen. Bei den zugeführten Mitteln handelt es sich um Darlehen und nicht um Eigenkapital, da die Schuldnerin im Zeitpunkt der Mittelzuführung nicht offensichtlich unterkapitalisiert war.
2. Eine Korrektur des Verzichts der teilwertgeminderten Forderung (Teilwert = 0) als verdeckte Einlage scheidet mangels Einlagefähigkeit aus.
3. Die Sperrwirkung des Art. 9 DBA-Schweiz (= Art. 9 Abs. 1 OECD-MA) steht einer Korrektur gem. § 1 AStG entgegen.
4. Es ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 1 AStG im Fall einer Teilwertabschreibung überhaupt erfüllt werden können.
5. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei § 1 AStG um eine Abkommensüberschreibung (treaty override) handelt.
(nicht amtliche Leitsätze)
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