EuGH, Urt. v. 21.12.2016 – Rs. C-503/14 – Europäische Kommission/Portugal

Niederlassungsfreiheit: Die National-Grid-Indus-Rechtsprechung des EuGH zur Wegzugsbesteuerung gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für natürliche Personen

AEUV Art. 21, 45, 49; Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Art. 28 und 31

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21, 45 und 49 AEUV sowie den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verstoßen, dass sie Regelungen erlassen und beibehalten hat, nach dem bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im portugiesischen Hoheitsgebiet aufgibt, für die Zwecke der Besteuerung in dem Jahr, in dem der Wohnsitz im portugiesischen Hoheitsgebiet aufgegeben wurde, zu den Wertzuwächsen der Betrag hinzuzurechnen ist, der nach Art. 10 Abs. 8 dieses Gesetzes beim Tausch von Gesellschaftsanteilen nicht besteuert wurde.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie Regelungen erlassen und beibehalten hat, der den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufschub bei der Besteuerung natürlichen Personen vorbehält, die das gesamte für eine persönlich ausgeübte unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendete Vermögen an eine Gesellschaft übertragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre tatsächliche Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet hat.

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.03.2017 11:02

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