EuGH, Urt. v. 21.9.2016 – Rs. C-478/15 – Radgen

Arbeitnehmer: EuGH zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für Einnahmen eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit in der Schweiz

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit v. 21.6.1999 Art. 1–10

Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer des am 21.6.1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem gebietsansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Freizügigkeit für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst einer in der Schweiz ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht hat, keine Steuerbefreiung für die Einnahmen aus dieser Arbeitnehmertätigkeit gewährt, während eine solche Befreiung gewährt worden wäre, wenn die genannte Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in diesem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 Anwendung findet, ausgeübt worden wäre.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2016 15:45

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