EuGH, Urt. v. 26.4.2018 – Rs. C-236/16, C-237/16 – ANGED

Beihilfe: EuGH grenzt den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV weiter ein und stärkt so die mitgliedstaatliche Steuersouveränität

AEUV Art. 49, 54, 107

1. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.

2. Eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die für große Vertriebseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, stellt keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit von ihr diejenigen dieser Einrichtungen, deren Verkaufsfläche 500 m² nicht übersteigt, sowie Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche diesen Grenzwert übersteigt, aber deren Bemessungsgrundlage unter 2 000 m² bleibt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Verkaufs von Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und Industriebedarf, Baustoffen, Sanitärgegenständen, Türen und Fenstern für Gewerbetreibende, Möbeln in individuellen, traditionellen und spezialisierten Geschäften und Kraftfahrzeugen ausüben, sowie Gartenpflegebetriebe und Tankstellen ausgenommen sind, sofern sie die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Download EuGH, Urt. v. 26.4.2018 – Rs. C-236/16, C-237/16 – ANGED

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2018 09:36

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