FG Köln, Urt. v. 27.8.2012 – 2 K 2241/02

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Dividenden

EStG 1990 § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 1, § 44, § 45; KStG 1997 § 30 Abs. 2 Nr. 1, § 44, § 45

1. Die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer kann nicht beansprucht werden, wenn weder eine ordnungsgemäße Körperschaftsteuerbescheinigung vorgelegt noch die Höhe der tatsächlich entrichteten, anrechenbaren Körperschaftsteuer nachgewiesen wird.
2. Die Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividende Anspruch hat, darf nicht anders berechnet werden, als nach Maßgabe des Rechts des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft, für die von ihr ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes.
3. Es ist der hinreichende Nachweis zu führen, dass und in welcher Höhe die ausgeschütteten Dividenden tatsächlich besteuert wurden; eine rechnerische Ableitung der Körperschaftsteuerbeträge aus den jeweils gültigen Körperschaftsteuersätzen genügt nicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2012 12:52

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