EuGH, Urt. v. 18.6.2015 – Rs. C-9/14 – Kieback

Arbeitnehmerfreizügigkeit: „Schumacker revisited“ – Keine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Besteuerung eines gebietsfremden Arbeitnehmers im Beschäftigungsstaat

EG Art. 39 Abs. 2 (jetzt: AEUV Art. 45)

Art. 39 Abs. 2 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, es bei der Besteuerung der Einkünfte eines gebietsfremden Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit während eines Teils des Jahres in diesem Mitgliedstaat ausübte, abzulehnen, diesem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands einen Steuervorteil zu gewähren, mit der Begründung, er habe zwar seine gesamten oder nahezu seine gesamten Einkünfte im fraglichen Zeitraum in diesem Mitgliedstaat erzielt, doch stellten sie nicht den wesentlichen Teil seiner in dem betreffenden Jahr insgesamt zu versteuernden Einkünfte dar. Die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer in einen Drittstaat und nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umgezogen ist, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben, hat keine Auswirkung auf diese Auslegung.

Download EuGH, Urt. v. 18.6.2015Rs. C-9/14Kieback


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2015 13:55

zurück zur vorherigen Seite