EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – Rs. C-87/13 (X), C-133/13 (Q)

Beinhalten nationale Steuervergünstigungen, die zur Erhaltung des nationalen kulturellen Erbes oder der „Naturschönheit“ nur für im Inland belegene Immobilien gewährt werden, eine unionsrechtl. relevante Beschränkung der Grundfreiheiten?

AEUV Art. 49, 63 Abs. 1

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht ent-gegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen – nach denen eine Befreiung von der Schenkungsteuer bezüglich bestimmter Anwesen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kulturhistorischen nationalen Erbe geschützt sind, auf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegene Anwesen beschränkt ist – nicht entgegensteht, sofern diese Befreiung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es sich bei diesen Anwesen trotz des Umstands, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, um Anwesen handelt, die zum kulturhistorischen Erbe dieses Mitgliedstaats gehören.

Download EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-87/13 (X)

Download EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-133/13 (Q)
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.02.2015 16:07

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