EuGH, Urt. v. 16.4.2015 – Rs. C-591/13 – Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland
Niederlassungsfreiheit: Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven nach § 6b EStG auch bei Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern in einer EU-/EWR-Betriebsstätte
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verstoßen, indem sie die in § 6b des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerregelung erlassen und beibehalten hat, nach der die Stundung der Steuerschuld für Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören.