EuGH, Urt. v. 13.7.2016 – Rs. C-18/15 – Brisal und KBC Finance Ireland

Dienstleistungsverkehrsfreiheit: EuGH zur Berücksichtigung von Finanzierungskosten bei Abzugssteuern

EG Art. 49

Art. 49 EG steht einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle auf die Vergütung von Finanzinstituten, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, angewandt wird, während die an Finanzinstitute, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, geleistete Vergütung keinem solchen Abzug unterliegt, sofern die Anwendung eines Abzugs an der Quelle auf gebietsfremde Finanzinstitute durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

Art. 49 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der bei gebietsfremden Finanzinstituten grundsätzlich die inländischen Zinseinnahmen ohne Möglichkeit eines Abzugs von unmittelbar mit der in Rede stehenden Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsausgaben besteuert werden, während gebietsansässigen Finanzinstituten eine solche Möglichkeit zugestanden wird.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, auf der Grundlage seines nationalen Rechts zu beurteilen, welche Betriebsausgaben als unmittelbar mit der in Rede stehenden Tätigkeit zusammenhängend angesehen werden können.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.12.2016 16:44

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