BFH, Vorlagebeschl. v. 6.8.2013 – VIII R 39/12

Erneut Vorlage an den EuGH wegen europarechtlicher Zweifel bei der Besteuerung von Erträgen aus „schwarzen“ Fonds

EGV Art. 73b, 73c, 73d (ab 1.5.1999 EG Art. 56, 57, 58); AuslInvestmG §§ 17, 18; AEUV Art. 63, 64

1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73b EGV (ab 1.5.1999 Art. 56 EG) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen i.H.v. 90 v.H. der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem 31.12.1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne der Bestandsschutzregelung des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1.5.1999 Art. 57 Abs. 1 EG) steht?
Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird:

2. Stellt die Beteiligung an einem solchen Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland stets eine Direktinvestition i.S.d. Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1.5.1999 Art. 57 Abs. 1 EG) dar oder ist die Antwort hierauf davon abhängig, ob die Beteiligung dem Anleger aufgrund von nationalen Vorschriften des Sitzstaates des Investmentfonds oder aus anderen Gründen die Möglichkeit gibt, sich effektiv an der Verwaltung oder der Kontrolle des Investmentfonds zu beteiligen?

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.12.2013 11:18

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