BFH, Urt. v. 19.12.2012 – I R 73/11

Europäische Grundfreiheiten: Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt Ungarns zur EU

KStG 1996 § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 27 Abs. 1; KStG 1999 § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1; EGV Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 52, Art. 58 Abs. 1; EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 43, Art. 48 Abs. 1; EA-Ungarn Art. 6 Abs. 1, Art. 44 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Buchst. a Doppelbuchst. ii, Art. 48; DBA-Ungarn Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Art. 24 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3

1. Die Grundsätze des EuGH-Urteils v. 23.2.2006 – Rs. C-253/03 – CLT-UFA, Slg. 2006, I-1831, zur unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit, wonach die Gewinne der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nicht mit einem höheren Steuersatz belastet werden dürfen als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet, sind auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 44 Abs. 3 EA-Ungarn nicht übertragbar.

2. Die Grundsätze des EuGH-Urteils „CLT-UFA“ sind auch nicht im Rahmen des Diskriminierungsverbots des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-Ungarn anwendbar.

3. Vor dem Beitritt Ungarns zur EU kann sich eine ungarische Kapitalgesellschaft nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

 

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.05.2013 14:10

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