BFH, Urt. v. 18.12.2013 – I R 71/10

Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil „Beker und Beker“

EStG 2002 § 2 Abs. 3, 4 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 34c Abs. 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Nr. 1, § 34d Nr. 6; InvStG a.F. § 4 Abs. 2 Satz 1; EStDV 2000 § 68a; EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63, Art. 64 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1

1. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. Der Höchstbetrag ist deswegen „geltungserhaltend“ in der Weise zu errechnen, dass der Betrag der Steuer, die auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen –einschließlich der ausländischen Einkünfte – zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei der letztgenannte Betrag um alle steuerrechtlich ab-zugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch den Altersentlastungsbetrag sowie den Grundfreibetrag, zu vermindern ist. Das gilt für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten (Anschluss an EuGH v. 28.2.2013 – Rs. C-168/11 – Beker und Beker, DStR 2013, 518).
2. Der Sparer-Freibetrag gem. § 20 Abs. 4 EStG (2002 a.F.) ist sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils BFH v. 16.5.2001 – I R 102/00, BFHE 195, 344 = BStBl. II 2001, 710 = FR 2001, 1112).
3. Die länderbezogene Begrenzung der Anrechnung ausländischer Ertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer (sog. per country limitation) verstößt nicht gegen Unionsrecht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.05.2014 14:10

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