BFH, Beschl. v. 13.11.2013 – I R 67/12

Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG 2002 bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

EStG 2002 § 5a Abs. 4 Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA-Belgien Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Nr. 1, Art. 13 Abs. 2, Abs. 3, Art. 22 Abs. 3

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.02.2014 13:57

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