BFH, Urt. v. 10.6.2015 - I R 63/12

Bindung an einen Feststellungsbescheid; Entscheidung über die Art der persönlichen Steuerpflicht und daran unmittelbar anknüpfende Folgerungen auf der Ebene der Besteuerung des Feststellungsbeteiligten

AO §§ 125, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1; BGB § 133; EStG §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 1a, 50 Abs. 1 Satz 4

1. Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden.

2. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids bestimmt sich nach seinem Verfügungssatz; maßgeblich ist, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor des Verwaltungsakts aufgenommen hat. Dies erfordert eine Auslegung des Feststellungsbescheids entsprechend § 133 BGB dahin, wie ein verständiger Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.

3. Auch ein unter Verletzung der in der Abgrenzung von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung ergangener Feststellungsbescheid ist nicht nichtig, sondern wirksam und damit bindend.

4. Die Art der persönlichen Steuerpflicht des Beteiligten in dem dem Feststellungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum (unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht), die für die Frage, ob ein Abzugshindernis für einen Sonderausgabenabzug bestehen kann (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG), von Bedeutung ist, ist der Gegenstand des Feststellungsverfahrens für eine Personengesellschaft, auf deren Ebene Sonderausgaben festgestellt und den Beteiligten zugerechnet werden.

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.03.2016 14:12

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