BFH, Urt. v. 10.4.2013 – I R 22/12

Beschränkte Steuerpflicht: Nutzung einer beweglichen Sache im Inland

EStG 1997 § 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 50a Abs. 5 Satz 5; EStDV 1997 § 73g

Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: Lkw) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2013 13:53

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