EuGH, Schlussantr. v. 5.6.2018 – C-135/17 – X

Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH: Generalanwalt bejaht Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel auf die Vorschriften für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6 und Abs. 6a AStG

EG Art. 56, 57; AEUV Art. 63, 64

Art. 57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die am 31.12.1993 vorsah, dass Direktinvestitionen in eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland ab einer Beteiligungsschwelle von 10 % bei dem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats besteuert werden, und deren Wirkungen nach dem 31.12.1993 fortbestanden, bis sie durch eine andere, hinsichtlich der Direktinvestitionen mit der am 31.12.1993 bestehenden Regelung im Wesentlichen identische nationale Regelung ersetzt wurde, in seinen Anwendungsbereich fällt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2018 11:10

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