EuGH, Beschl. v. 14.6.2018 – C-440/17 – GS

Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit und Mutter-Tochter-Richtlinie stehen § 50d Abs. 3 EStG 2012 entgegen

AEUV Art. 49; Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13.5.2013 geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13.5.2013 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, Quellensteuer anfällt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen hätten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, außer Betracht bleiben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.01.2019 14:52

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